Schultheiss und Rat von Baden ermächtigen den Rudi Widmer und seine Frau, einen Gulden Zins ab der obern Mühle zu verkaufen unter der Bedingung, dass sie mit ihrer fahrenden Habe für die Wiedereinlösung des Zinses haften. (10.12.1428)

1.1 Referenskod
A.01.452
1.2 Titel

Schultheiss und Rat von Baden ermächtigen den Rudi Widmer und seine Frau, einen Gulden Zins ab der obern Mühle zu verkaufen unter der Bedingung, dass sie mit ihrer fahrenden Habe für die Wiedereinlösung des Zinses haften.

1.3 Datum

10.12.1428

1.4 Beskrivningsnivå

Dokument

1.5 Omfång

1 Einheit(en)