Schultheiss und Rat von Baden ermächtigen den Rudi Widmer und seine Frau, einen Gulden Zins ab der obern Mühle zu verkaufen unter der Bedingung, dass sie mit ihrer fahrenden Habe für die Wiedereinlösung des Zinses haften. (10.12.1428)

1.1 Référence
A.01.452
1.2 Titre

Schultheiss und Rat von Baden ermächtigen den Rudi Widmer und seine Frau, einen Gulden Zins ab der obern Mühle zu verkaufen unter der Bedingung, dass sie mit ihrer fahrenden Habe für die Wiedereinlösung des Zinses haften.

1.3 Date(s)

10.12.1428

1.4 Niveau de description

Dokument

1.5 Importance matérielle et support

1 Einheit(en)